In vielen Gespräche ist das Thema sehr präsent. Nicht unbedingt bei unseren direkten Kunden, jedoch aber in dem direkten Umfeld bei Verwandten oder Freunde ist es großes Thema.
Was darf ein Rentner hinzuverdienen? Erfolgt eine Anrechnung? Welche Abzüge sind zu befürchten?
Und das sind aus unserer Sicht nur die drei wichtigsten Fragen.
Die Altersarmut ist ein Begriff, der vor allem im Kontext mit dem persönlichen Versicherungsschutz bei vielen Menschen im Kopf herumschwirrt. Und das vollkommen zurecht!
Das Statistische Bundesamt hat am 07. Oktober 2024 in einer Pressemitteilung verkündet, dass 13 % der Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren weiterhin erwerbstätig waren. Doch was gibt es dabei zu beachten?
Wir starten den Ansatz der Antworten.
Wichtiges für Bezieher von Altersrenten
- Am 01.01.2023 wurden sämtliche Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner gestrichen! Die Rentenart spielt dabei keine Rolle.
Ziel war es:
- Bürokratieabbau
- Motivation ältere Menschen für das Erwerbsleben zu begeistern
- Keine Meldung mehr an die gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Arbeitet ein Mensch im Alterserwerb weiter, so werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum ab Erreichen der regulären Altersrente berücksichtigt.
Hier empfehlen wir das hiesige Beratungsangebot der einzelnen Landratsämter. Planen Sie Zeit ein und fordern Sie Ihren Termin ein.
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Besonderheit Erwerbsminderungsrenten
Hinzuverdienstgrenze wurden drastisch angehoben:
- Bei teilweiser Erwerbsminderung ist der Hinzuverdienst bis zu € 39.322 möglich
- Bei voller Erwerbsminderung liegt der Hinzuverdienst hälftig, also € 19.661
Wichtig zu beachten, die Beschäftigung muss mit dem festgestellten Leistungsvermögen übereinstimmen.
Werden Steuern fällig?
- Sowohl Rente als auch der Hinzuverdienst sind steuerpflichtig.
- Besonders wichtig ist das Kalenderjahr des Rentenbeginns. Hier wird der steuerpflichtige Anteil der Renteneinkünfte auf Dauer bestimmt.
Beispiel:
Erstmalige Altersrente in 2025 besteht ein Rentenfreibetrag von 16,5 % – und zwar lebenslang!
Für die korrekte Ermittlung von steuerpflichtigen Einkommen werden alle Einkünfte zusammengerechnet! Und nur dann, wenn zusätzliche Einkünfte zusammen mit dem steuerpflichtigen Anteil der Rente über den Grundfreibetrag kommen, werden Steuerzahlungen fällig. Der Grundfreibetrag von 2025 liegt bei € 12.096 bzw. bei € 12.348 für 2026. Bei zusammenveranlagten Ehe- und Lebenspartnern gilt die doppelte Summe.
Und bei der Krankenversicherung?
Selbstverständlich werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig. PKV-Kunden zahlen einfach ihren Beitrag weiter und haben u. U. ein Recht auf Zuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Pflichtversicherte aus der GKV werden meist in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) „überführt“. Der allgemeine Beitragssatz (7,3 % für 2025) und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag werden zur Hälfte von der GRV übernommen bzw. direkt einbehalten.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen von allen Rentnern zu 100 % selbst getragen werden.
Lohnt es sich denn nun?
Das Fazit lautet eindeutig JA!
Die Hürden des Gesetzgebers wurden im Hinblick für vorgezogene Altersrenten und Empfänger von Erwerbsminderungsrenten umgestoßen. Ein Hinzuverdienst ist im absolut vertretbaren Rahmen möglich. Denn gerade die Rentenbezieher haben eben meist geringere Renten und sind auf Nebeneinkünfte angewiesen.
Wir sind auch positiv gestimmt, das die Bundesregierung diesen Weg weitergeht und die Hinzuverdienende bis zu € 2.000 monatlich von der Steuer zu befreien, denn dieser Ansatz wurde offiziell schon kommuniziert.
Ein Aspekt der uns noch wichtig ist, und oftmals kein Gehör findet:
Menschen in Altersrente erfahren einen Lebenswechsel, der meist auch mit Verlust von sozialen Kontakten, täglichen Aufgaben und Anerkennung einhergeht.
Mit einer Erwerbstätigkeit im Altersrentenabschnitt bleibt der „Ansatz des gebraucht Werdens“ erhalten. Und es ist nachgewiesen, dass es sich positiv auf die körperliche und mentale Gesundheit auswirkt.
Bild-Quelle: freepik – gpointstudio
